Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in Deutschland in den §§ 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Gemäß dem deutschen Erbrecht erlaubt es jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen, entweder durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Wenn jedoch kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft.

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt nach einem festgelegten Schema, das die Reihenfolge und den Anteil der erbberechtigten Personen bestimmt. Zuerst erben Ehegatten und Kinder, wobei der überlebende Ehepartner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses erbt. Sollte es keinen Ehe- oder Lebenspartner geben, erben nur die Kinder. Ist eines der Kinder verstorben, treten dessen Kinder an dessen Stelle.

Die gesetzliche Erbfolge bietet somit klare Vorgaben, wie der Nachlass eines Verstorbenen auf die Hinterbliebenen verteilt wird, wenn keine abweichenden Regelungen durch ein Testament oder Erbvertrag getroffen wurden. 

Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
  • Handelsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Unternehmensnachfolge
  • Verkehrsrecht

 

Profil:

  • geboren 1985
  • Mitglied im „Deutscher Anwalt Verein“-Arbeitsgemeinschaft Handels-und Gesellschaftsrecht