Formvorschriften zur Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats in der GmbH

Mit Urteil vom 02.07.2019, Az. II ZR 406/17 entschied der BGH, dass der Einrichtungsbeschluss eines fakultativen Aufsichtsrates in der GmbH weder einer qualifizierten Stimmenmehrheit noch der notariellen Beurkundung gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG bedarf. Ebenso wenig muss der Einrichtungsbeschluss für dessen Wirksamkeit in das Handelsregister nach § 54 Abs. 3 GmbHG eingetragen werden.

Der BGH begründet dies damit, dass der durch die Errichtung des fakultativen Aufsichtsrates einhergehende Struktureingriff in Gestalt einer entsprechenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag, die jedoch in Grundzügen die Aufgaben des einzurichtenden Aufsichtsrates zu enthalten hat, keine Satzungsänderung darstelle. Die Veränderung der Binnenstruktur der Gesellschaft findet gerade nicht außerhalb des Gesellschaftsvertrages statt.

gez. RA Fischer / 25.03.2020

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Andreas Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions

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  • Familienrecht
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  • geboren 1985
  • Mitglied im „Deutscher Anwalt Verein“-Arbeitsgemeinschaft Handels-und Gesellschaftsrecht