I. Worum geht es ? Per Testament legt der Erblasser mit einseitiger Verfügung von Todes wegen seinen letzten Willen dar. § 1937 BGB setzt hierbei die Begriffe Testament und letztwillige Verfügung gleich. In der Bezeichnung der Anordnung als „letztwillig“ wird zum Ausdruck gebracht, dass das Testament bis zum Tode des Erblassers frei widerruflich ist (§...Read More
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